Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Provisionsrückzahlungen – Versicherungsvertreter

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Köln
Az:19 U 224/01
Urteil vom 13.12.2002
Vorinstanz: Landgericht Köln – Az.: 16 O 18/00

Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin wird das am 17.08.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 16 O 18/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e:
I.
Die Klägerin ist eine Lebensversicherungsgesellschaft die jedoch über ihren Außendienst auch Produkte der mit ihr verbundenen Unternehmen vertreibt. Der Beklagte war für die Klägerin in der Zeit vom 01.06.1997 bis zum 28.02.1999 im Vertrieb tätig. Die Parteien unterzeichneten am 28.05.1997 einen sogenannten „Vertretungsvertrag für hauptberufliche Partner“. Danach wurden dem Beklagten die Vertretung der Klägerin in den Sparten „Leben, Sach, Kranken, Bausparen und Investmentprodukte“ übertragen (Ziffer 1 des Vertrages) und er wurde beauftragt, ihm unterstellte nebenberufliche Vermittler zu schulen und zu unterstützen (Ziffer 3.3. des Vertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die vorgelegten Kopien (GA 6 ff, 25 f) Bezug genommen. Am 05./20.09.1997 unterzeichneten die Parteien eine Änderungsvereinbarung zu diesem Vertrag (GA 392). Hiernach sollte der Beklagte ab dem 1.6.1997 eine Leitungsprovision auf das monatlich abgerechnete Nettogeschäft der von ihm betreuten Vertriebspartner erhalten. Gem. Ziffer 5 des Vertrages vom 28.05.1997 sollten anfallende Provisionen mit erhaltenen Garantie- und Provisionsvorschußbeträgen verrechnet werden und zwar wie folgt (GA 25):
„Die anfallenden Provisionen werden solange dem Provisionsgarantiekonto gutgebracht, bis dieses Konto ausgeglichen ist. Danach erfolgen Gutschriften auf dem Provisionsvorschußkonto.“
Das Garantiekonto und […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv