Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Produkthaftung für Weichmacher: hier Austritt aus Elektrokabeln

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landgericht Bonn
Az.: 13 O 5/03

Das LG Bonn hat auf die mündliche Verhandlung vom XXX für Recht erkannt:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 61.715,22 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden, die dem Kläger durch Austritt von Phtalsäureester, sog. Weichmacher, aus dem von der Beklagten produzierten NYM-Kabel im Objekt des Klägers, F-Straße, in S noch entstehen, zu ersetzen. Ausgenommen ist ein Ersatz für die Kabel selbst.
3.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung.
Die Beklagte stellt Elektrokabel, u.a. sog. NYM-Kabel, her. Der Kläger ist Eigentümer des Einfamilienhauses F-Straße in S. Hierbei handelt es sich um einen Altbau, den der Kläger seit Anfang 2001 renoviert, um dort mit seiner Lebensgefährtin einzuziehen. Für die Zeit des Umbaus ist der Kläger mit seiner Lebensgefährtin in eine ihm gehörende, bis dahin vermietete, 60 m2 große Wohnung gezogen. Da in dieser Wohnung nicht ausreichend Platz vorhanden ist, hat der Kläger fast alle größeren Möbel in dem Haus untergebracht.
Im Juli 2001 erwarb der Kläger in einem Baumarkt von der Beklagten hergestellte NYM-Kabel und verlegte diese Kabel in den Wänden und im Fußboden- bzw. Deckenbereich seines Hauses. Dort befestigte er die Kabel, indem er sie mit Kabelklemmen, -schellen festnagelte. Das Holzständerwerk der Wände wurde sodann mit einer Flockendämmung isoliert, mit OSB-Platten beplankt, mit Gipskartonwänden verkleidet und in den Bädern gefliest.
Im Bereich der Holzbalkendecken bzw. -fußböden wurde über den Kabeln Dämmung, Estrich und sodann keramischer Bodenbelag aufgebracht. Teilweise wurden zudem Heizschlangen für eine Fußbodenheizung eingebaut.
Kurze Zeit nachdem der Kläger die Kabel in dem Haus verlegt hatte, stellte er fest, dass eine leicht gelblich transparente ölige Flüssigkeit […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv