AG Mettmann, Az.: 20 C 96/14, Urteil vom 02.06.2016
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.932,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 13.11.2013 in H. auf der D. Straße in Höhe der Hausnummer 2 ereignete, als der Beklagte zu 1.) die dortige Grundstücksausfahrt mit seinem bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Transporter Master, amtliches Kennzeichen SG-…, linksabbiegend auf die D. Straße verließ. Dabei kam es zur Kollision mit dem auf der D. Straße fahrenden Pkw der Klägerin, Typ Skoda Fabia Combi, amtliches Kennzeichen SG-…, wobei der Unfallhergang einschließlich Kollisionsort und Kollisionsstellung im Einzelnen streitig ist. Durch den Unfall wurde das Klägerfahrzeug vorne links und das Beklagtenfahrzeug hinten links beschädigt.
Zu den Schäden an ihrem Fahrzeug holte die Klägerin das Gutachten des Sachverständigen Michael T. vom 25.11.2013 ein, der einen Wiederbeschaffungsaufwand von unstreitig 2.150,00 € ermittelte. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.11.2013 an die Beklagte zu 2.) bezifferte die Klägerin ihren Schaden auf 3.069,87 € (2.150,00 € Wiederbeschaffungsaufwand zuzüglich unstreitiger 25,00 € Auslagenpauschale zuzüglich unstreitiger 52,50 € für 35 Liter Restbenzin im Tank zuzüglich 560,87 € unstreitige Gutachterkosten zuzüglich 75,00 € Pauschale für An- und Abmeldung, Nummernschilder pp. zuzüglich 207,00 € Nutzungsausfallentschädigung für 9 Tage á 23,00 €) und forderte die Beklagte zu 2.) unter Fristsetzung zum 13.12.2013 zur Zahlung einschließlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 413,64 € gemäß beigefügter Kostenrechnung auf.
Vom 16.11.2013 bis einschließlich 23.11.2013 mietete die Klägerin einen Mietwagen an, der über den ADAC-Schutzbrief abgerechnet wurde.