Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 U 141/09
Urteil vom 16.11.2009
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.06.2009 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt bleibt, an die …. Niederlassung Deutschland, Geschäftsbereich …. Bank, …-Straße, 34.873,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2008 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs Citroen C 6 V6 HDI 205 Biturbo FAP Automatik EXCL, Fahrzeugident-Nr..
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der titulierten Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.
Die Klägerin schloss mit der …. Niederlassung Deutschland, Geschäftsbereich …. Bank (im Folgenden: ….), unter dem 22.02.2006 einen Leasingvertrag über das von ihr zuvor bei der Beklagten ausgewählte streitgegenständliche Fahrzeug. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Kopie zu den Akten gereichten Leasingvertrag vom 22.02.2006 nebst Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen.
Die …. als Leasinggeberin erwarb von der Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug zu dem – mittlerweile zwischen den Parteien unstreitigen – Kaufpreis von 47.362,00 €.
Einige Monate nach der am 27.03.2006 erfolgten Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin stellte diese diverse Mängel fest. Mit Schreiben vom 02.04.2007 forderte sie die Beklagte auf, das Fahrzeug hinsichtlich der dort aufgelisteten Beanstandungen nachzubessern.
Nach einem ersten Nachbesserungsversuch bei der Beklagten kam es in der Folgezeit erneut zu Beanstandungen und zu einem zweiten Nachbesserungsversuch bei der Beklagten. Dieser hatte u.a. auch die Überprüfung eines von der Klägerin zwischenzeitlich gerügten Defekts an der Federung zum Gegenstand. Mit Schreiben vom 10.08.2007 setzte die Klägerin der Beklagten nach 2-wöchiger Reparaturdauer eine Frist bis zum 17.08.2007 zum Abschlu[…]