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Handelsvertretervertrag – fristlose Kündigung und Schadensersatz

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Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 151/05
Urteil vom 16.07.2008

Leitsatz:
Der Schadensersatzanspruch aus § 89a Abs. 2 HGB wegen einer von dem Kündigungsgegner schuldhaft veranlassten fristlosen Kündigung ist nicht zeitlich begrenzt, wenn der Kündigungsgegner auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung des unbefristeten Handelsvertreterverhältnisses verzichtet hat (Fortführung von BGHZ 122, 9).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war seit Anfang 1989 als Handelsvertreter von der Beklagten mit der Beratung über Versicherungen, Vermögensanlagen und Finanzierungen aller Art sowie deren Vermittlung betraut. Der zugrunde liegende Handelsvertretervertrag vom 19. September 1988 enthält in § 10 folgende Regelung:

„I. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

II. Innerhalb der ersten drei Jahre kann er von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende, danach bis zum Ablauf des fünften Jahres der Firmenzugehörigkeit mit einer Frist von drei Monaten zum Halbjahresende gekündigt werden. Danach verzichtet die AG (Beklagte) auf das ordentliche Kündigungsrecht, wenn nicht der Mitarbeiter berufsunfähig ist. …

III. Das Recht jeder Vertragspartei zur fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt.“

Wegen behaupteter Verstöße des Klägers gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 10. Dezember 1997 fristlos. An dieser Kündigung hielt die Beklagte trotz Widerspruchs des Klägers fest. Darauf erklärte der Kläger seinerseits mit Schreiben vom 15. Januar 1998 die fristlose Kündigung des Vertrags. Er nahm eine anderweitige selbständige Tätigkeit auf; das dadurch erzielte Einkommen blieb jedoch nach seinem Vortrag in den Jahren 1998 bis 2001 hinter den Einkünften zurück, die ihm 1997 durch seine Tätigkeit für die Beklagte zuflossen. Durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. September 2003 wurde die Beklagte verurteilt, an den […]


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