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Berufsunfähigkeitsversicherung – fehlende psychopathologische Befunde

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Der lange Weg durch die Instanzen: Ein Kampf um die Berufsunfähigkeitsversicherung
Es ist ein komplexer Fall, der sich um die Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung dreht. In der Auseinandersetzung zwischen einem ehemaligen Bankkaufmann und seiner Versicherung geht es um die Frage, ob der Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung als berufsunfähig gilt und somit die vereinbarte Versicherungsleistung beanspruchen kann. Trotz seines fortgesetzten Kampfes für seine Rechte, sieht es so aus, als ob das Gericht, der Ansicht des Versicherers folgen wird.

Direkt zum Urteil Az: 6 U 1008/20 springen.

Die Auseinandersetzung
Der Kläger, ein ehemaliger Bankkaufmann, der zuletzt bei der D. GmbH tätig war, hatte eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Nachdem er aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung lange Zeit krankgeschrieben war, beendete er sein Arbeitsverhältnis. Er verlangte von seiner Versicherung die vereinbarten Leistungen ab Dezember 2015, da er sich für berufsunfähig hielt.

Die Versicherung hingegen lehnte die Leistung ab und bestand darauf, dass der Kläger nicht berufsunfähig sei.
Beweiserhebung und erstinstanzliches Urteil
Das Landgericht Berlin wies die Klage ab und erhob Beweise durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige, Dr. K., kam zu dem Schluss, dass der Kläger nicht berufsunfähig sei.

Der Kläger wandte sich daraufhin mit seiner Berufung gegen dieses Urteil und rügte sowohl die Beweiswürdigung des Landgerichts als auch mehrere Verfahrensfehler.
Berufung und Kritik am Verfahren
Der Kläger kritisierte, dass das Gericht den als Zeugen angebotenen Dr. L. nicht vernommen habe. Außerdem hätte es die für den Sachverständigen nicht vollständig lesbaren handschriftlichen Aufzeichnungen des Dr. L. in leserlicher Form einreichen sollen. Er bemängelte auch, dass das Gutachten sich nicht hinreichend mit den Gutachten der Dr. R. und des Dr. W. auseinandersetzte.
Antizipierte Entscheidung des Berufungsgerichts
Trotz der Berufung und der Kritik des Klägers an dem Verfahren scheint der Senat geneigt zu sein, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen. Damit würde der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm geforderten Versicherungsleistungen haben.

Die endgültige Entscheidung des Gerichts steht noch aus, jedoch scheint es nach der aktuellen Bewertung des Falls eher unwahrscheinlich, dass der Klä[…]


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