AG Hamburg-Blankenese – Az.: 539 C 30/19 – Urteil vom 28.09.2022 1. Auf die Klage der Kläger zu 1) und zu 2) wird der Beschluss zu Ziffer II der Eigentümerversammlung vom 18.10.2019 (Nr. 93 der Beschlusssammlung) über die Abrechnung der Sonderumlage Sanierung des Daches 2016/2019 für ungültig erklärt. Die Klage der Klägerin zu 3) wird abgewiesen. 2. Von den Gerichtskosten hat die Klägerin zu 3) 50 % zu tragen, die restlichen 50 % haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat die Klägerin zu 3) 50 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) und zu 2) haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 192.500,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … Die Kläger zu 1) und 2) sind zu je 1/2 Eigentümer der im Obergeschoss belegenen Einheit Nr. 6, die Klägerin zu 3) ist Eigentümerin der Einheit mit der Nr. 1. Die Wohnungseigentümer beschlossen die Sanierung des zum Wohngebäude gehörenden Daches und die Erhebung von Sonderumlagen in Höhe von insgesamt 385.000 Euro. Die Sonderumlagen wurden auf ein Sonderkonto eingezahlt, von dem alle im Zusammenhang mit der Dachsanierung stehenden Kosten gezahlt wurden und von dem auch 2018 eine beschlossene Teilrückzahlung der Sonderumlage in Höhe von 42.000 Euro an die Wohnungseigentümer erfolgte. Im Zuge des Rückbaus der alten Dachabdeckung kam es zu Fehlern des von der Firma M. eingesetzten Subunternehmers, die zu einem Wassereintritt an verschiedenen Stellen des Daches sowohl in das Gemeinschaftseigentum als auch in die Bereiche des Sondereigentums der Wohnungen Nr. 5 … und Nr. 6 … führten. Die Kläger zu 1) und 2) erhoben wegen der im Bereich ihres Sondereigentums eingetretenen Schäden Klage gegen den Dachdeckermeister … und die beteiligte … die dort Beklagten wandten gegen den Klaganspruch unter anderem ein, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht alle Rechnungen ausgeglichen habe. Die ursprünglich zur Durchführung der Arbeiten an verschiedene Gewerke erteilten Aufträge waren – mit Ausnahme der kurz darauf noch durchgeführten Arbeiten des Malers und Elektrikers – Ende Februar 2019 weitestgehend abgeschlossen. Über die Dachdecker- und Klempnerarbeiten wurde am 27.02.2019 das als Anlage B 1 vorgelegte Abnahmeprotokoll errichtet. Mit Schreiben vom 03.07.2019 (Anlage B 8) forderten die Kläger die damalige Verwalterin auf, eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen mit dem TOP, dass schon einmal ein nicht mehr benötigter Teilbetrag aus den Sonderumlagen entsprechend den Miteigentumsanteilen an die Wohnungseigentümer zurückgezahlt werde. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B 8 Bezug genommen. Am 24.07.2019 fand die außerordentliche Eigentümerversammlung statt, in der der Antrag der Kläger mehrheitlich abgelehnt wurde, weil die Schlussrechnung für die Dachdeckerarbeiten noch nicht vorlag. Es wurde im Rahmen der Versammlung – ohne hierüber einen Beschluss zu fassen – besprochen und Einvernehmen darüber erzielt, dass die damalige Verwaltung spätestens binnen dreier Monate eine Abrechnung der Sonderumlage vorlegen und über die Auszahlung im Anschluss daran auf Basis dieser Abrechnung entschieden werden sollte….