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Rechtsanwälte Kotz GbR

Maklervertrag: Abschluss und Vergütungsanspruch eines Finanzmaklers

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OLG Oldenburg
Az: 8 U 10/05
Urteil vom 19.05.2005

In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2005 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. Dezember 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.220,00 ¤ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Februar 2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten, die sie mit Vereinbarung vom 6. März 2003 mit der „Entwicklung eines Finanzkonzepts/Problemlösung des Auftraggebers“ beauftragt hat, die Rückzahlung einer Bearbeitungsgebühr von 5.220,00 Euro.

Die Klägerin wandte sich im März 2003 zwecks Erstellung eines Finanzierungskonzepts für die Renovierung ihr gehörender Wohnungen an die Beklagten. Am 6. März 2003 schlossen die Parteien auf einem von den Beklagten verwandten Formularsatz eine Vereinbarung, wonach die Beklagten von der Klägerin den Auftrag zur Entwicklung eines Finanzkonzepts erhielten, dessen Inhalt weiter die Beschaffung von Finanzmitteln, Beteiligungen und Banksicherheiten sein konnte. Die Beklagten versprachen ein „optimales Konzept zur Problemlösung“ vorzubereiten, anzupassen und zu realisieren (Ziffer I.). Dafür sollten sie gemäss Ziffer VII. im Erfolgsfalle eine Bearbeitungsgebühr von 5,5 % der Finanzierungssumme bzw. des Finanzkonzeptes zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten. Weiterhin war die Klägerin verpflichtet, mit Abschluss der Vereinbarung eine – im Erfolgsfall anzurechnende – Bearbeitungsgebühr für die während des Bearbeitungsprozesses entstehenden Kosten in Höhe von 4.500,00 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Klägerin zahlte daraufhin gemäß Rechnung der Beklagten vom 6. März 2003 einen Betrag von 5.220,00 Euro. Nach Ziffer III. sollte die vereinbarte Beratungsgebühr im Fall der fristlosen Beendigung des Vertragsverhältnisses bei den Beklagten verbleiben; ein Erstattungsanspruch sollte nicht bestehen. In der Folgezeit erstellten die Beklagten ein – eine Schreibmaschinenseite umfassendes – Finanzkonzept. Die Zusammenarbeit der Parteien endete spätestens zum Jahre[…]


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