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Unterhaltsansprüche: langjährige Ehe und Vorrang vor anderen Ansprüchen Gericht

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OLG Oldenburg
Az.: 12 UF 74/06
Urteil vom 26.09.2006
Vorinstanz: AG Lingen – Az.: 19 F 133/06

Leitsatz:
1. Konkurriert ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach langjähriger Ehe (mehr als 23 Jahre) mit dem Anspruch des kinderbetreuenden Ehegatten in einer neuen Ehe, ist es zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses geboten, § 1582 Abs. 1 BGB in der Weise auszulegen, dass es sich um keine Ehe von „langer Dauer“ handelt und beide Ansprüche gleichrangig sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Aufstockungsunterhalt lediglich dazu dient, dem geschiedenen Ehegatten einen die eigene, eheunabhängige Lebensstellung übersteigenden Lebensstandard zu sichern.
2. Alle nach der Ehescheidung entstandenen gleichrangigen Ansprüche wirken sich beim nachehelichen Unterhalt bedarfsmindernd aus.

In der Familiensache hat der 12. Zivilsenat — 4. Senat für Familiensachen — des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 05. September 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Juni 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lingen geändert:
1. Der vor dem Amtsgericht Meppen am 22. März 2005 im Verfahren 16 F 67/03 geschlossene Vergleich wird mit Wirkung vom 1. November 2005 dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte nur noch einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 165 Euro monatlich für Oktober bis Dezember 2005 und monatlich 200 Euro ab Januar 2006 zu zahlen hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.800 Euro zu zahlen.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 2/3 und dem Kläger zu 1/3 auferlegt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.
Der 1949 geborene Kläger und die 1948 geborene Beklagte waren seit 1978 miteinander verheiratet. Die im März 2005 geschiedene Ehe war kinderlos.
Der Kläger wird als Lehrer nach A12 be[…]


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