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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterhaltsanspruch –Auskunftserteilung und Verwirkung wegen Zeitablaufs

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Oberlandesgericht Karlsruhe
Az.: 16 WF 26/06
Beschluss vom 16.2.2006

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Weinheim vom 10. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Die Parteien waren verheiratet. Sie lebten seit spätestens Juli 2003 getrennt und sind durch Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 26. Januar 2005 seit 1. April 2005 rechtskräftig geschieden. Die Klägerin ließ den Beklagten unter dem 24. Juli 2003 auffordern, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen. Mit Schreiben vom 12. August 2003 legte der Beklagte der Klägerin die Lohnabrechnungen für die Monate Juli 2002 bis Juni 2003 vor.
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin zunächst am 25. Juli 2005 Stufenklage eingereicht und sodann am 14. September 2005 mit Schriftsatz vom 12. September 2005 unter Bezugnahme auf die „vorgelegten Verdienstabrechnungen für den Zeitraum von Juli 2002 bis Juni 2003“ ihren Unterhaltsanspruch für den Zeitraum August 2003 bis März 2005 mit monatlich 595 Euro, insgesamt 11.900 Euro, beziffert.
Das Amtsgericht  hat Prozesskostenhilfe versagt. Der Unterhaltsanspruch sei nicht schlüssig dargelegt, überdies verwirkt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde weist die Klägerin darauf hin, dass bereits im Scheidungsverfahren mitgeteilt worden sei, dass Trennungsunterhalt eingeklagt werde.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe mit zutreffender Begründung versagt.
a) Zu ihrem eigenen Einkommen erfährt man in der Klageschrift nur, dass die Klägerin seit 1. Juli 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält. Ihre Einkommensverhältnisse im hier maßgeblichen Zeitpunkt ab August 2003 bleiben dunkel. Für den Fall, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Trennung keiner Erwerbstätigkeit nachging, war spätestens für die Zeit nach dem ersten Trennungsjahr auch erforderlich, dass die Klägerin darlegt, aus welchen Gründen sie trotz nachhaltiger Bemühungen eine auskömmliche Erwerbstätigkeit nicht fand oder[…]


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