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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umzug des Unterhaltspflichtigen – Mindestunterhalt

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OLG Saarland
Az: 6 UF 110/11
Beschluss vom 17.11.2011

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 31. Mai 2011 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Lebach – „vom 21. April 2011″ – 2 F 267/10 UK – wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass der in Ziffer III. des Beschlusses titulierte Unterhalt für den Zeitraum Juni bis einschließlich November 2011 an den Landkreis. – Kommunale Arbeitsförderung – zu zahlen ist.

Tatbestand
I.
Aus der am 21. Dezember 1994 geschlossenen Ehe der Beteiligten ging am 2. Mai 1995 der Sohn. hervor, für den die Beteiligten gemeinsam sorgeberechtigt sind. Seit der räumlichen Trennung der Beteiligten im April 2009 lebt P. bei der Antragstellerin, die das Kindergeld für ihn bezieht. Seit 1. April 2010 erhält sie Leistungen nach dem SGB II, zunächst von Seiten der ARGE S. bis zum 31. August 2010, seit dem 1. September 2010 vom Landkreis .. Die ARGE S. hat die auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüche .s gegen den Antragsgegner am 21. April 2009 auf . zurückübertragen.
Die Ehe der Beteiligten wurde am 6. September 2010 durch am selben Tage rechtskräftig gewordenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Lebach – 2 F 214/10 S – geschieden.
Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich für den Zeitraum ab April 2010, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Antragsgegner verpflichtet ist, für . Kindesunterhalt zu zahlen.
Der im Juli 1966 geborene, heute 45 Jahre alte Antragsgegner ist aus einer früheren Verbindung Vater der nicht mehr unterhaltsbedürftigen Tochter .. Anlässlich der Trennung der Beteiligten ist er aus der in . belegenen Ehewohnung ausgezogen. Der Antragsgegner ist ausgebildeter technischer Zeichner und hat seit Februar 2007 bei der Firma . GmbH in S. gearbeitet. Mitte September 2009 ist er dort krankheitsbedingt ausgeschieden und hat bis zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung bei der Firma P. GmbH in I. Mitte November 2009 Krankengeld von der I. bezogen. In dieser Zeit ist der Antragsgegner im Saarland wohnen geblieben. Seine Stelle bei der Firma P. GmbH hat der Antragsgegner infolge betriebsbedingter […]


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