Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 4 Sa 433/17 – Urteil vom 08.08.2018
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.09.2017 , Az. 8 Ca 624/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe eines dem Kläger zustehenden Anspruchs auf Zahlung einer jährlichen Weihnachtsgratifikation für das Kalenderjahr 2016.
Der Kläger ist seit 1984 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt belief sich zuletzt auf 2.580,42 €. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält in § 4, Ziffer 6 folgende Bestimmung:
„6. Weihnachts- und Urlaubsgeld
Der Arbeitnehmer erhält eine jährliche Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatslohnes, bezogen auf dem aus der 40-Stunden-Woche sich ergebenden Monatslohn. Diese Gratifikation ist jeweils zusammen mit dem Lohn für den Monat November eines Kalenderjahres zahlbar.
Dem Arbeitnehmer wird ein Urlaubsgeld in Höhe von DM 42,00 (in Worten: zweiundvierzig) pro Urlaubstag gezahlt.
Das Urlaubsgeld wird mit der Lohnabrechnung für den Monat Juni ausgezahlt.
Die Zahlung von Gratifikationen, Prämien oder sonstigen Vergütungen erfolgt freiwillig und unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes. Auch durch mehrmalige Zahlungen wird ein Rechtsanspruch für die Zukunft nicht begründet.“
Der Kläger erhielt letztmals im Jahr 2004 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines vollen Monatsgehalts. Seit 2005 orientiert sich die Beklagte bei der Zahlung der Weihnachtsgratifikation an der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens. In den Jahren 2005 bis 2016 haben der Kläger und alle mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer der Beklagten nur eine anteilige Weihnachtsgratifikation erhalten. Der Anteil lag im Zeitraum 2005 bis 2016 zwischen 50 % und 90 % eines Monatsgehalts. Im Einzelnen stellen sich die Zahlungen der Weihnachtsgratifikationen an den Kläger wie folgt dar:
………………..
Mit seiner am 24.02.2017 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer restlichen Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2016 in Höhe der Differenz zwischen seinem Monatslohn(2.580,42 €) und dem ihm diesbezüglich ausgezahlten Betrag (1.300,00 €) in Anspruch genommen.
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urtei[…]