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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachehelicher Unterhalt – Verwirkung und Gehaltsanstieg

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZR 107/06
Urteil vom 16.04.2008
Vorinstanzen:
AG Dortmund, Az.: 172 F 2200/02, Entscheidung vom 11.07.2005
OLG Hamm, Az.: 4 UF 208/05, Entscheidung vom 08.06.2006

Leitsätze:
a) Der objektive Tatbestand des für eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB sprechenden Härtegrundes kann auch dadurch erfüllt sein, dass der Unterhaltsberechtigte den Verpflichteten nicht ungefragt über einen erheblichen Anstieg des eigenen Einkommens informiert (Fortführung des Senatsurteils vom 29. Januar 1997 – XII ZR 257/95 – FamRZ 1997, 483).
b) Hat der Unterhaltsberechtigte eine vollzeitige Erwerbstätigkeit in dem von ihm erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf aufgenommen, können ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578 b BGB nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit vollständig ausgeglichen (Fortführung des Senatsurteils vom 14. November 2007 – XII ZR 16/07 – FamRZ 2008, 134).

In der Familiensache hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2008 für Recht erkannt:
Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Antragsgegners wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Antragsgegners erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um nachehelichen


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