Erfüllungsort Kaufpreisrückzahlung sowie Fahrzeugrückgabe
Oberlandesgericht Jena – Az.: 4 U 1208/19 – Urteil vom 09.04.2020
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.10.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Gera – 3 O 532/19 – aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Gera zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahren zu entscheiden hat.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Kläger begehrt im Wege der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug die Rückzahlung des Kaufpreises und den Ersatz weiterer Schäden. Der Beklagte, der Verkäufer des Fahrzeugs, macht widerklagend Transportkosten sowie Standgeld geltend.
I.
Für den Sachstand, zum Vorbringen der Parteien und zu den vor dem Landgericht gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht Gera hat die Klage mit Urteil vom 22.10.2019 abgewiesen, da die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründet sei.
Der Kläger hat gegen dieses ihm am 25.10.2019 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 25.11.2019, der am selben Tag beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.01.2020 hat der Kläger die Berufung unter dem 27.01.2020 begründet.
Er ist der Auffassung, dass das Landgericht Gera für sein Klagebegehren örtlich zuständig sei.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Gera vom 22.10.2019, Az.: 3 O 532/19, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Gera zurück zu verweisen.
Hilfsweise begehrt der Kläger die Abänderung des Urteils des Landgerichts Gera vom 22.10.2019, Az.: 3 O 532/19 – und die Verurteilung des Klägers wie erstinstanzlich beantragt.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Beide Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 09.03.2020 hilfsweise die Verweisung an das Landgericht Schwerin beantragt. Mit Beschluss vom 13.03.2020 hat der Senat die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet und als Zeitpunkt, der der mündlichen Verhandlung entspricht, den 30.03.2020 bestimmt.
II.
Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung an[…]