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Trennungsunterhalt – Hausfrauenehe

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OBERLANDESGERICHT KOBLENZ – Az.: 9 UF 785/01 – Urteil vom 18.12.2002
Vorinstanz: AG Bingen, Az.: 8 F 391/01
In der Familiensache wegen Trennungsunterhalts hat der 9. Zivilsenat – 2. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bingen am Rhein vom 12. November 2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlich im Voraus, fällig am 01. eines jeden Monats, Trennungsunterhalt nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem in jedem Monat entstandenen und noch entstehenden Rückstand wie folgt zu zahlen:

927 € von Juli 2001 bis Oktober 2001,
780 € von November 2001 bis Juni 2002,
619 € ab Juli 2002,

bis einschließlich November 2002 abzüglich monatlich gezahlter 357,90 €.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 64% dem Beklagten und zu 36% der Klägerin auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 57% dem Beklagten und zu 43% der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:
Berufung und Anschlussberufung sind jeweils teilweise begründet. Der Beklagte schuldet der Klägerin für die Zeit von Juli bis Oktober 2001 weitergehenden und ab November 2001 geringeren Trennungsunterhalt als vom Familiengericht ausgeurteilt. Aufgrund der Rückübertragung der teilweise auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Ansprüche (Bl. 183 f d.A.) gemäß § 91 Abs. 4 S. 1 BSHG ist die Klägerin für die Geltendmachung dieses Unterhalts in vollem Umfang aktiv legitimiert.
Gemäß § 1361 Abs. 1 BGB kann, wenn die Ehegatten getrennt leben, ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen


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