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Corona-Pandemie – häusliche Absonderung gegenüber Kontaktpersonen der Kategorie I

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Verwaltungsgericht Saarland – Az.: 6 L 1468/20 – Beschluss vom 27.11.2020

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag vom 25. November 2020, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines taggleich erhobenen Widerspruchs begehrt gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 23. November 2020 verfügte Absonderung in sog. häusliche Quarantäne (vom 19. November 2020 bis einschließlich 3. Dezember 2020) sowie die Unterstellung unter Beobachtung durch das Gesundheitsamt, ist statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 28 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1, § 29 i.V.m. § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes – IfSG – und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache bleibt der Antrag allerdings ohne Erfolg.

Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anzustellenden umfassenden Interessensabwägung überwiegt hier das – gesetzlich vorausgesetzte, § 16 Abs. 8 IfSG – öffentliche Interesse am Vollzug der streitgegenständlichen infektionsschutzrechtlichen Maßnahme das private Suspensivinteresse des Antragstellers. Denn nach der alleine möglichen, aber auch hinreichenden summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass die verfügte häusliche Absonderung rechtmäßig ist.

Die Rechtsgrundlage für die streitbefangene Anordnung findet sich in § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 16 IfSG.

(Symbolfoto: Von Suzanne Tucker/Shutterstock.com)

Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gef[…]


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