VG Frankfurt am Main
Az.: 10 G 4009/01
Beschluss vom 14.02.2002
In dem Verwaltungsstreitverfahren wegen Jugendwohlfahrts- und Jugendförderungsrechts („Tagesmutter“) hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main am 14.02.2002 beschlossen:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Antragstellerin Aufwendungs- bzw. Kostenersatz für die Betreuung ihres Kindes in Tagespflege ab September 2001 zu leisten.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin hat der Antragsgegner zu tragen.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin beantragte im Dezember 2000 bei dem Antragsgegner die Übernahme der Tagespflegekosten für ihre 1998 geborene Tochter. Zur Begründung gab sie an, nach zweijähriger Babypause und finanzieller Unterstützung durch das Sozialamt am 16.1.2001 wieder in den Beruf einzusteigen. Die Betreuung des Kindes werde durch die Großmutter erfolgen (Blatt 1 der Behördenakte).
Mit Bescheid vom 9.1.2001 lehnte das Jugendamt des Antragsgegners den Antrag auf Übernahme der Tagespflegekosten ab. Zur Begründung verwies es auf den Beschluss des Kreisausschusses vom 26.8.1992. In dem Beschluss des Kreisausschusses heißt es zur Begründung Tagespflegegeld an Großeltern nicht zu gewähren:
Aufgrund vorliegender Anträge auf Gewährung von Tagespflegegeld an Großeltern, wurde das Rechtsamt um Stellungnahme gebeten. Hiernach kann Tagespflegegeld an Großeltern nicht gewährt werden. Einerseits knüpft § 23 Abs. 3 KJHG den Anspruch auf Übernahme der Kosten der Tagespflege an die Vermittlung einer geeigneten Pflegeperson. Die Vermittlung eines Kindes in Tagespflege bei Unterhaltspflichtigen wird deshalb in der Regel nicht in Betracht kommen, da Vermittlung vom Begriffsinhalt voraussetzt, dass ein Kontakt zwischen Personen hergestellt wird, zwischen denen bisher keine Beziehung bestand. Andererseits sind gem. § 1601 ff. BGB Eltern ihrem Kind bzw. Großeltern ihrem Enkelkind unterhaltsverpflichtet. Aufgrund dieser abstrakten Unterhaltsverpflichtung scheidet die Zahlung von Pflegegeld an Großeltern aus.
Außerdem wurde auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30.6.1999 verwiesen, wonach der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Ermessensentscheidung über die Bewilligung von Tages[…]