Oberlandesgericht Hamm – Az.: 4 U 100/13 – Urteil vom 17.12.2013
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09. Juli 2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die Klägerin bietet im Rahmen von Kreuzfahrten u.a. individuell buchbare Ausflüge nach und in Ägypten an. Der Beklagte ist Internetprovider und hat in dieser Eigenschaft bis Mitte 2012 die Domain www.###################.### verwaltet. Die Parteien streiten darüber, ob er damals auch Inhaber dieser Domain gewesen ist.
Auf den unter der Domain aufzurufenden Webseiten wurden im April 2012 Landgänge für Reisende auf einer Kreuzfahrt nach Ägypten angeboten. In dem zu den Angeboten zugehörigen Impressum hieß es:
„Kreuzfahrausflüge CX/EgyptTel.: ###########E-Mail: ####@##.##“
Die Klägerin hielt diese Angaben für unvollständig und die entsprechenden Angebote für wettbewerbswidrig. Nach ihrem Vortrag wandte sie sich mit einem Schreiben vom 16. April 2012 (Anlage K 7) an den Beklagten, der in einem im April 2012 erstellten WHOIS-Auszug (Anlage K 5) als Domaininhaber ausgewiesen war. In diesem Schreiben warf sie ihm einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 TMG wegen unzureichender Impressumsangaben im Rahmen der Angebote auf den betreffenden Webseiten vor. Ohne eine förmliche Abmahnung auszusprechen, gab die Klägerin dem Beklagten die Gelegenheit, das Impressum den gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Nachdem der Beklagte auf diesen Hinweis nicht reagierte, ließ die Klägerin nach ihrem weiteren Vortrag den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Mai 2012 (Anlage K 8) abmahnen.
Am 25. Juni 2012 erwirkte die Klägerin gegen den Beklagten beim Landgericht Hamburg unter dem Az. 315 O 264/12 eine einstweilige Verfügung, durch die dem Beklagten verboten wurde, als Inhaber der Domain „###############.###“ einem Dritten die Nutzung der Domain für Wettbewerbszwecke zu gestatten, wenn dort Reisedienstleistungen angeboten werden, ohne dass der Webseitenbetreiber die (näher bezeichneten) Pflichtangaben nach § 5 TMG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügb[…]