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Steuerveranlagung: getrennte/gemeinsame Veranlagung bei Scheidung

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Landgericht Köln
Az: 10 T 148/03
Beschluss vom 14.11.2003
Vorinstanz: Amtsgericht Köln – Az.: 119 C 267/03

Das Landgericht Köln hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom XX beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24. Juli 2003 – 119 C 267/03 – abgeändert und der Klägerin unter Beiordnung von Rechtsanwältin T in Köln auch insoweit Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Klage bewilligt, als sie mit dem Klageantrag zu 2) nunmehr beantragen will, den Beklagten zu verurteilen, an sie 400,00 EUR zu zahlen und sie im übrigen in Höhe von 1.763,36 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2003 von der Forderung des Finanzamtes L unter der Steuer-Nr.: xxx freizustellen.

Gründe:
Die Parteien sind Eheleute, die seit dem 1. Juli 2001 getrennt leben. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Nach der Trennung beantragte die berufstätige Klägerin bei ihrem zuständigen Finanzamt L1 für das Jahr 2001 eine getrennte Veranlagung nach § 26a EStG. Mit Bescheid vom 11. Juni 2001 setzte das Finanzamt die von ihr geschuldete Einkommenssteuer auf 364,00 DM, die von ihr geschuldete Kirchensteuer auf 32,76 DM und den von ihr geschuldeten Solidaritätszuschlag auf 0,00 DM fest. Da von ihrem Lohn bereits 4.042,00 DM Einkommenssteuer, 363,70 DM Kirchensteuer und ein Solidaritätszuschlag von 222,22 DM einbehalten worden waren, ermittelte das Finanzamt ein Guthaben der Klägerin in Höhe von 1.880,53 EUR (= 3.678,00 DM) hinsichtlich der Einkommenssteuer, von 169,21 EUR (= 330,94 DM) hinsichtlich der Kirchensteuer und von 113,62 EUR (= 222,22 DM) hinsichtlich des Solidaritätszuschlags, insgesamt also 2.163,36 EUR. Dieser Betrag wurde der Klägerin auf ihr Konto überwiesen. Mit Klageschrift vom 19. August 2002 erhob der Beklagte beim Amtsgericht Köln Klage gegen die Klägerin auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 2001. Die Klägerin erteilte diese Zustimmung, nachdem der Beklagte sich verpflichtet hatte, sie im Innenverhältnis von zusätzlichen Steuerschulden freizustellen. Es wurde daraufhin vom Finanzamt L die gemeinsame Veranlagung der Parteien für das Jahr 2001 durchgeführt. In dem neuen Steuerbescheid vom 7. Februar 2003 wurde die von beiden Parteien geschuldete Einkommenssteuer auf 4.169,07 EUR, die geschuldete Kirchensteuer auf 375,22 EUR […]


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