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Arbeitsverträge (befristete) – aufeinanderfolgende Verlängerung

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 Europäischer Gerichtshof
Az.: C-586/10
Urteil vom 26.01.2012

„Sozialpolitik − Richtlinie 1999/70/EG − Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge – Sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen können – Nationale Regelung, nach der der Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge im Fall der vorübergehenden Vertretung von Arbeitnehmern gerechtfertigt ist – Ständiger oder wiederkehrender Bedarf an Vertretungskräften – Berücksichtigung aller Umstände der Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge“
In der Rechtssache betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesarbeitsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. November 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Dezember 2010, in dem Verfahren aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2011, unter Berücksichtigung der Erklärungen aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil:
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (im Folgenden: Rahmenvereinbarung über befristete Verträge) im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau K… und ihrem Arbeitgeber, dem Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Land), über die Gültigkeit einer Reihe aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zwischen Frau K… und dem Land.
Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht
Mit der auf Art. 139 Abs. 2 EG gestützten Richtlinie 1999/70 soll nach ihrem Art. 1 „die zwischen den allgemeinen branchenübergreifenden Organisationen (EGB, UNICE und CEEP) geschlossene Rahmenvereinbarung [über befristete Verträge] …, die im Anhang enthalten ist, durchgeführt werden“.
Nach Paragraf 1 Buchst. b der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge soll diese „einen Rahmen schaffen, der den Missbrauch durch aufeina[…]


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