VG München – Az.: M 23 K 21.3603
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die vom Beklagten im Zusammenhang mit einer Abschleppmaßnahme erhobenen Gebühren und Auslagen.
In der S…straße in M… vor dem Anwesen Nr. … wurde am 2. Juni 2021 eine mobile Halteverbotszone mit der Geltungsdauer 09.06.2021 bis 11.06.2021 und 14.06.2021, jeweils von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr, zur Durchführung eines privaten Umzugs gemäß Anordnung der LHM vom 1. Juni 2021 (Bl. 18 ff. d. VA) durch die Firma S… GmbH errichtet (Bl. 17 d. VA)
In diesem Bereich wurde das Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen … am 11. Juni 2021 um 8:50 Uhr angetroffen (Bl. 1 d. VA). Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten stand der PKW der Klägerin im Bereich der beiden Haltverbotszeichen (Bl. 9 f. d. VA, Fotos Bl. 12 ff. d. VA). Der gegen 9.40 Uhr am 11.06.2021 von der Polizei angeforderte Abschleppdienst brachte den PKW der Klägerin zur Fahrzeugverwahrstelle. Mit Leistungsbescheid vom 11. Juni 2021 (Bl. 6 d. VA) zog der Beklagte die Klägerin zu den Kosten der Maßnahme in Höhe von 341,25 Euro heran.
Am 7. Juli 2021 erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums München vom 11.06.2021 über 341,25 Euro aufzuheben.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Klägerin am 11. Juni 2021 gegen 6:30 Uhr morgens ihren PKW geparkt habe. Sie habe die Schilder am 8. Juni 2021 wahrgenommen und sich in den folgenden Tagen entsprechend an das Parkverbot gehalten. Am Morgen des 11. Juni 2021 jedoch seien sämtliche Halteverbotsschilder, also sowohl das Anfangs-, wie auch das Endschild, ordentlich umgedreht auf dem Boden gelegen, als die Klägerin um 6:30 Uhr ihren PKW abgestellt habe. Drei weitere Fahrzeuge seien bereits in dem Bereich geparkt gewesen. Die Klägerin habe aus Erfahrung angenommen, dass die Schilder von einem Verantwortlichen bewusst umgelegt worden seien, um das Parkverbot mit sofortiger Wirkung aufzuheben, von Vandalismus oder Umfallen der Schilder habe nicht ausgegangen werden können. Soweit das Schild nachträglich wieder aufgestellt worden sei, fehle es an der erforderlichen Bekann[…]