Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

„Schwiegerkinder“ müssen keinen Unterhalt für die Schwiegereltern zahlen!

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az. 3 U F 122/99
vom 20.06.2000
Vorinstanz: Amtsgericht Friedberg ( Hessen) Az.: F 16/99 – 18
Hinweis: 
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Revision eingelegt wurde.

Orientierungssatz:
Zur Frage der Berechnung des Elternunterhalts; Heranziehung des Einkommens von Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes (hier abgelehnt); Selbstbehalt beim Aszendentenunterhalt (2.250 ,– DM inkl. 800,– DM Warmmiete); zur Beurteilung von Schonvermögen und zur Heranziehung von Wohnvorteilen. Zulassung der Revision.

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
In der Familiensache hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.3.2000 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Friedberg (Hessen) vom 16.3.1999 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht-Friedberg (Hessen) vom 16.3.1999 dahingehend abgeändert, daß die Klage insgesamt abgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.900,– DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Berufungswert (Gebührenstreitwert) wird auf 7.532,13 DM festgesetzt (Berufung 6.186,-DM, Anschlußberufung 1.346,13 DM).

Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht im Wege der Teilklage für den Zeitraum vom 29.1.1996 bis 30.11.1997 auf Unterhalt für ihre Mutter in Anspruch.
Die Mutter der Beklagten befindet sich seit dem 12.7.1994 auf Grund ihrer Pflegebedürftigkeit in einem Heim. Bis zum 28.1.1996 konnte[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv