BGH
Az: XII ZR 184/04
Urteil vom 18.10.2006
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 24. August 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine gewerbliche Autovermieterin, verlangt von dem Beklagten Schadensersatz für die durch falsches Betanken eines an ihn vermieteten Dieselfahrzeugs mit Benzin entstandenen Schäden in Höhe von 3.782,34 EUR.
Der Mietvertrag vom 31. Oktober 2001 enthält zur Haftung des Mieters folgende Vereinbarungen:
Selbstbeteiligung: 650 DM,
Haftungsreduzierung auf 650 DM,
Zu beachten: Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Mietfahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht. Der Mieter haftet verschuldensunabhängig für den Fahrzeugschaden bis zur Höhe der o.g. Selbstbeteiligung. … Die Begrenzung der Haftung auf den Betrag der Selbstbeteiligung bezieht sich nur auf den Schaden am Fahrzeug.
Das Amtsgericht hat mit Grundurteil vom 16. März 2004 den Beklagten zum Ersatz des aus dem Vorfall des falschen Betankens an dem klägerischen PKW entstandenen Schadens verurteilt.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht diesen zur Zahlung von 363,14 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag, soweit er abgewiesen worden ist, weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Landgericht hat ausgeführt: Der Beklagte hafte aus positiver Vertragsverletzung für den durch das falsche Betanken des Fahrzeuges eingetretenen Schaden am Fahrzeug lediglich in der im Mietvertrag auf 650 DM (332,34 EUR) beschränkten Höhe sowie auf Ersatz der Tankkosten in Höhe von 30,80 EUR. Der Mietvertrag vom 31. Oktober 2001 sei dahin auszulegen, dass – anders als bei der Vollkaskoversicherung – eine Haftungsbeschränkung zugunsten des Beklagten auch für grob fahrlässig v[…]