Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 179/18 – Urteil vom 17.06.2019
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen – das am 5.10.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 1 O 425/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 2.800 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 3.800 € seit dem 12.12.2014 bis zum 7.12.2016 und aus 2.800 € seit dem 8.12.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 69,59 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 399,59 € seit dem 30.12.2014 bis zum 12.02.2015 und aus 69,59 € seit dem 13.02.2015 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 142,32 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 11.05.2017 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 64 % und die Beklagte zu 36 %. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden der Klägerin zu 71 % und der Beklagten zu 29 % auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.104,73 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall geltend.
Am 9.11.2014 gegen 14:00 Uhr kam der Klägerin der vom zwischenzeitlich verstorbenen Herrn S… geführte und bei der Beklagten haftpflichtversicherte PKW … mit dem amtlichen Kennzeichen XXX entgegen und stieß mit dem Fahrzeug der Klägerin, einem PKW S… frontal zusammen. Die Beklagte ist für den eingetretenen Schaden in vollem Umfang einstandspflichtig.
Die Klägerin hat ihre Ansprüche wie folgt beziffert:
1. Die eingetretenen Verletzungen rechtfertigten ein Schmerzensgeld von mindestens 6.000 €. Abzüglich bereits gezahlter 2.200 € würde nunmehr noch 3.800 € geltend gemacht.
2. Ferner bestehe ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 1.820 € für den Zeitraum 9.11.2014 bis 30.12.2014 (52 Tage) abzüglich anerkannter und gezahlter 595 € (für 17 Tage), mithin 1.225 €.
3. Es sei ein Mietmehraufwand von 430 € abzüglich gezahlter 330 €, mithin weitere 100[…]