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Gelochtes Sparbuch – Kein Anspruch auf Auszahlung des Guthabens

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AG Frankfurt – Az.: 29 C 4021/19 (46) – Urteil vom 23.12.2019

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung iHv. 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit iHv. 120% des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags leistet.

IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 876,-.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Auszahlung eines Guthabens eines Sparbuchs.

Die Klägerin eröffnete bei der Beklagten am 12.11.2002 unter Einzahlung von EUR 750,- das Sparbuch mit der Kontonummer … (im Folgenden: Sparbuch). Unter der Kontonummer … verfügte die Klägerin über ein weiteres Sparbuch (im Folgenden: zweites Sparbuch).

Am 10.12.2008 fand sich die Klägerin in einer Filiale der Beklagten ein. Ein Betrag von EUR 775,32 wurde an diesem Tag als „Gutschrift“ auf das zweite Sparbuch der Klägerin eingetragen. Das Sparbuch der Klägerin befindet sich in ihrem Besitz und ist gelocht, vergleiche Bl. 5 der Akte.

Die Klägerin behauptet, das Sparbuch selbst gelocht zu haben, um es besser abheften zu können. Die Klägerin geht von Zinsen in Höhe von einem Prozent zwischen dem 12.11.2002 und dem 23.9.2019 und somit von einem Zinsertrag in Höhe von EUR 126,49 zu ihren Gunsten in Zusammenhang mit dem Sparbuch aus.

Sie ist der Auffassung, das Sparbuch sei nicht entwertet bzw. aufgelöst. Die Beklagte sei ihrer Darlegungs- und Beweislast dahingehend nicht nachgekommen, dass es sich bei der Gutbuchung von EUR 775,32 auf das zweite Sparbuch um eine Auszahlung aus dem Sparbuch handele. Um von einer solchen auszugehen, hätte anstelle des Worts Gutschrift der Begriff Kontoauflösung oder Ähnliches aufgeführt werden müssen. Die Beklagte müsse jedenfalls den/die Mitarbeiter*n benennen, mit der die Klägerin am 10.12.2008 gesprochen habe und den Gesprächsinhalt vortragen.

Die Klägerin b e a n t r a g t, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 876,49 nebst Zinsen iHv. 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten EUR 147,56 nebst Zinsen iHv. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte b e a n t r a g t, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das Guthaben der Klägerin sei bis zum 10.12.2008 durch Zinsen iHv. EUR 25,32, vgl. Zinstabelle Anlage[…]


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