BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZR 179/05
Urteil vom 09.07.2008
Vorinstanzen:
LG Gera, Az.: 4 O 2404/03, Urteil vom 24.02.2005
OLG Jena, Az.: 8 U 278/05, Urteil vom 18.10.2005
Leitsätze:
a) Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003 – II ZR 63/02 – FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996 – II ZR 193/95 – NJW-RR 1996, 1473 f.).
b) Zur Abgrenzung von gemeinschaftsbezogener Zuwendung und Schenkung unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
In dem Rechtsstreit hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. Oktober 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten wegen der den Betrag von 5.112,92 € zuzüglich Zinsen (hälftiger Kaufpreis für das landwirtschaftliche Grundstück) übersteigenden Widerklageforderung zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien, die bis 2003 auf einem der Klägerin gehörenden Hausgrundstück zusammenlebten, haben nach Beendigung ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wechselseitig Forderungen gegeneinander erhoben. Wegen des auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks gerichteten Klagebegehrens ist der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden, nachdem der Beklagte aus dem Haus aus[…]