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Lebensgemeinschaft (nichteheliche) – Auseinandersetzung bei Vermögensgegenstand

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: II ZR 249/01
Verkündet am: 21.07.2003
Leitsätze: OLG Köln, LG Aachen

Leitsätze:
a) Ein wesentlicher Beitrag, den ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für einen im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Vermögensgegenstand geleistet hat, kann die – für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderliche – Absicht gemeinschaftlicher Wertschöpfung nicht ersetzen, sondern nur im Einzelfall einen Anhaltspunkt für das Bestehen einer solchen Absicht bilden.
b) Der Schluß, daß wesentliche Beiträge eines Partners die Annahme einer gemeinschaftlichen Wertschöpfungsabsicht beider Partner rechtfertigen, setzt eine Gesamtwürdigung aller Umstände voraus, die insbesondere die Art des geschaffenen Vermögenswertes, die von beiden Seiten erbrachten Leistungen und die finanziellen Verhältnisse der Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen hat.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2003 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. August 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien lebten zwischen Ende 1981 und 1997 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft auf einem der Klägerin gehörenden Grundstück zusammen. Der Beklagte ist auf Antrag der Klägerin durch Teilurteil des Landgerichts vom 9. Dezember 1997 rechtskräftig zur Räumung des Grundstücks verurteilt worden. Die Parteien streiten nunmehr noch über die vom Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemachte Abfindungsforderung in Geld. Das Landgericht hat die Widerklage durch Schlußurteil abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Widerklage zur Zahlung von 50.775,31 DM an den Beklagten verurteilt, wobei es die Widerklage in Höhe von 52.206,37 DM für begründet angesehen und die Hilfsaufrechnung der Klägerin hinsichtlich eines Betrages[…]


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