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Frustrierte Aufwendungen – nicht angetretener Urlaub

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LG Bremen
Az: 7 O 1759/12
Urteil vom 13.05.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2012 zu zahlen, abzüglich hierauf gezahlter 4.000,00 €.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weitere sämtliche materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, die aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 28.07.2011 (Unfallort: xxx in Bremen) entstehen werden, soweit diese nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die xxx Rechtsschutzversicherung, xxx, Vorgangsnummer: xxx, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 275,27 € zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40%.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Pkw-Rad-Unfall.
Am 28.07.2011 gegen 16:35 Uhr war der Kläger – als Radfahrer – im Bereich der xxx in Bremen in einen Unfall verwickelt, an dem ein bei der Beklagten im Unfallzeitpunkt Haftpflicht versichertes KfZ beteiligt war. Die Haftung der Beklagten zu 100% für die Folgen des Unfalles steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Unfallbedingt erlitt der Kläger (geb. xxx; gelernter Handwerksmeister; X-Beamter) eine Radiusköpfchenfraktur des linken Ellenbogens und eine Ausrissfraktur des Dreieckbeins am Handgelenk links sowie eine Distorsion links OSG[…]


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