Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 Wx 50/22 – Beschluss vom 21.02.2023
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts vom 25.08.2022 wird auf Kosten der betroffenen Gesellschaft zurückgewiesen.
Zusammenfassung
In dem vorliegendem Fall geht es um einen Rechtsfall, bei dem ein Unternehmen versucht, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Das Unternehmen wurde mit einem Startkapital von 27.000 Euro gegründet und muss laut Satzung die Kosten und Steuern seiner Gründung bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 Euro selbst tragen. Das Handelsregister forderte das Unternehmen auf, die von ihm übernommenen Kosten aufzuschlüsseln, was das Unternehmen jedoch ablehnte. Das Handelsregister stellte fest, dass dies gegen ein Gesetz zum Schutz der Gläubiger verstößt, das die Offenlegung des Gesamtbetrags der Kosten und die Auflistung der einzelnen Kostenpositionen im Gesellschaftsvertrag vorschreibt. Das Unternehmen focht die Entscheidung des Handelsregisters an, verlor aber letztlich, da das Gericht entschied, dass der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens nicht dem Gesetz entsprach. Das Gericht verurteilte das Unternehmen zur Tragung der Kosten des erfolglosen Rechtsmittels […]
Gründe
I.
Am 18.05.2022 wurde die Urkunde mit der UR-Nr. …/2022 der Notarin B1 aus … beurkundet, durch welche die Betroffene mit einem Stammkapital von 27.000 Euro gegründet wurde. Ausweislich § 18 des als Anlage zur Urkunde beigefügten Gesellschaftsvertrages trägt die Gesellschaft Kosten und Steuern dieses Vertrages und seiner Durchführung bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 Euro.
Ebenfalls am 18.05.2022 hat der Geschäftsführer der Betroffenen diese zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.
Mit Verfügung vom 23.05.2022 hat das Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg die Betroffene unter anderem dazu aufgefordert, die Satzung dahingehend zu ändern, dass die von der betroffenen Gesellschaft übernommenen Gründungskosten näher […]