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Vorsätzlich vorenthaltene Nachversicherungsbeiträge – Verjährung

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Sozialgericht für das Saarland, Az.: S 9 RA 323/99, Urteil vom 16.02.2001

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beigeladene für die Zeit Oktober 1981 bis März 1983 nachzuversichern ist.

Die Beigeladene absolvierte vom 01.10.1981 bis 18.03.1983 den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen am Studienseminar N.. Mit Schreiben vom 11.04.1983 bat der Kläger die Beigeladene, am 01.04.1984, d.h. ein Jahr nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes, um Stellungnahme, ob und gegebenenfalls wann und bei welchem Arbeitgeber sie nach ihrem Ausscheiden aus dem saarländischen Beamtenverhältnis auf Widerruf ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet habe, damit geprüft werden könne, ob die Beigeladene nachzuversichern sei. Im Aktenvermerk vom 12.06.1986 wurde festgehalten, dass eine Mitteilung der Beigeladenen nicht vorliege und eine Prüfung der Nachversicherungspflicht nicht möglich sei.

Mit Schreiben vom 06.10.1998 bat die Beigeladene den Kläger, sie für die Dauer ihres Vorbereitungsdienstes nachzuversichern. Diesen Antrag lehnte der Kläger ab mit der Begründung, die Nachversicherungsansprüche seien verjährt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Die Beigeladene bat daraufhin die Beklagte, die Nachversicherung einzuleiten. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass es für die damalige Praxis des Klägers, nach dem Ausscheiden seiner Beamten zunächst ein Jahr abzuwarten, bevor die Nachversicherung durchgeführt oder eine Aufschubbescheinigung erteilt werde, an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt habe. Der Kläger hätte vielmehr alsbald nach dem Ausscheiden die erforderlichen Entscheidungen treffen und gegebenenfalls die Nachversicherungsbeiträge entrichten müssen, zumal eine zu Unrecht vollzogene Nachversicherung hätte wieder rückgängig gemacht werden können. Auch ohne Rückäußerung der Beigeladenen hätte der Kläger über die Nachversicherungspflicht entscheiden können. Es sei somit die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV zu beachten.

Foto: style-photographs/Bigstock

Der Kläger lehnte eine Nachversicherung ab mit der Begründung, da es eine geset[…]


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