OLG Schleswig
Az.: 13 WF 122/99
Beschluss vom 15.12.1999
Vorinstanz: AG Itzehoe – Az.:72 F 638/99
Beschluß:
In der Familiensache
des mit voraussichtlichem Geburtsdatum 09.01.2000 von
erwarteten Kindes
gesetzlich vertreten durch das Amt für Jugend, Familie und Sport des Kreises Steinburg als Beistand
hat der 4. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 15. Dezember 1999 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Itzehoe vom 02. September 1999 geändert.
Dem Kläger wird Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung für eine Klage mit folgenden Anträgen gem. Klageentwurf vom 23. Juli 1999 bewilligt:
1. Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Vater des/der Kläger/in ist.
2. Der Beklagte wird verurteilt, dem/der Kläger/in zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters vom Tage der Geburt an Unterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrages nach § 1 der Regelbetragsverordnung abzgl. der Hälfte des auf das Kind entfallenden Kindergeldes monatlich im voraus bis zum 01. eines Monats zu zahlen, die rückständigen Beträge sofort.
Gründe:
Der Kreis Steinburg ist gem. § 1713 Abs. 1 BGB vorgeburtlicher Beistand und damit gesetzlicher Vertreter eines von Frau mit
dem voraussichtlichen Geburtsdatum 09. Januar 2000 erwarteten Kindes. Als Beistand hat der Kreis Steinburg Prozeßkostenhilfe für einen Klageentwurf beantragt, mit dem beantragt werden soll, festzustellen, daß der Beklagte der Vater des erwartenden Kindes ist. Weiter soll der Beklagte verurteilt werden, dem erwarteten Kind vom Tag des Geburt an Unterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrages abzgl. des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Mit Beschluß vom 02. September 1999 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Itzehoe den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der beabsichtigten Klage fehle die hinreichende Erfolgs[…]