Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 10 Sa 445/10
Urteil vom 13.01.2011
Leitsatz: Wiederholte Verspätungen eines Arbeitnehmers können eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn dieser bereits zuvor wegen häufiger Verspätungen durch den Arbeitgeber abgemahnt worden ist. Durch das unpünktliche Erscheinen am Arbeitsplatz verletzt der Arbeitnehmer schuldhaft seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, die Arbeit mit Beginn der betrieblichen Arbeitszeit aufzunehmen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer dieses vertragswidrige Verhalten vorwerfen, wenn der Arbeitnehmer die Verspätung zu vertreten bzw. selbst verschuldet hat.
Bereits eine geringfügige Verspätung ist geeignet einen Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 Kündigungsschuzgesetz darzustellen, sofern der Arbeitnehmer zuvor bereits zahlreiche Male unpünktlich zur Arbeit erschienen und auch bereits einschlägig abgemahnt worden ist.
Wiederholt schuldhaft verspätetes Erscheinendes Arbeitnehmers kann sogar eine außerordentliche (fristlose) Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen, wenn die Verspätungen den Grad und das Ausmaß einer beharrlichen Arbeitsweigerung erreicht haben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Pflichtverletzung trotz Abmahnung wiederholt begangen wird und sich daraus der nachhaltige Wille der vertragswidrigen Partei ergibt, den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen zu wollen.
Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 6. Juli 2010, Az.: 2 Ca 420/10, werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten vom 27.02.2010, die das Arbeitsgericht in eine ordentliche Kündigung zum 31.03.2010 umgedeutet hat.
Die Klägerin (geb. am … 1988, ledig) war seit dem 03.08.2009 bei der Beklagten als Friseurin zu einem Bruttomonatsentgelt von € 1.350,00 zzgl. einer Umsatzbeteiligung beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 02.08.2010 befristet, der Arbeitsvertrag sah eine ordentliche Kündigungsmöglich[…]