BFH
Az: XI R 28/05
Urteil vom 06.09.2006
Leitsätze:
1. Wurde für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts eine sog. Ansparrücklage (§ 7g Abs. 3 EStG) gebildet, ohne innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums die geplante Investition zu realisieren, kann für dasselbe Wirtschaftsgut nur dann wieder eine Rücklage gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige eine einleuchtende Begründung dafür abgibt, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt wurde, gleichwohl aber weiterhin geplant ist (Abgrenzung von BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385).
2. Die Ansparrücklage setzt nicht voraus, dass der voraussichtliche Investitionszeitpunkt in der Buchführung oder den Aufzeichnungen für die Gewinnermittlung ausgewiesen wird (anders BMF-Schreiben vom 25. Februar 2004, BStBl I 2004, 337, Rn 8, 15).
Gründe:
I.
Der mit der Klägerin im Streitjahr 1999 zusammen veranlagte Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ermittelt seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Rechtsanwalt nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In der seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beigefügten Gewinnermittlung berücksichtigte er eine sog. Ansparrücklage als Betriebsausgabe in Höhe von 80 000 DM für den geplanten Erwerb eines PKW der Marke Audi S 8 im Wert von 160 000 DM. Bereits in seinen Ge-winnnermittlungen für 1995 und 1997 hatte er jeweils Ansparrücklagen für einen Audi S 8 als Betriebsausgaben berücksichtigt, ohne diesen bis zum Ablauf der jeweiligen Investitionsfrist angeschafft zu haben.
Im Anschluss an eine Außenprüfung erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) im Streitjahr die Rücklage nicht mehr als Betriebsausgabe an. Es fehle an der genauen Angabe des Investitionszeitpunkts. Der nachträglich bei der Schlussbesprechung in Kopie vorgelegte Brief des Klägers an seine Steuerberaterin vom 6. März 2000 über die bis zum Ende des Jahres 2001 geplante Neuanschaffung des PKW reiche nicht aus, denn der Investitionszeitpunkt müsse sich aus den Aufzeichnungen für die Gewinnermittlung ergeben. Auch habe der Kläger nach Angaben seiner Beraterin letztendlich keinen Audi S 8, sondern einen Geländewagen oder eine Großraumlimousine angeschafft.
Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt (Entscheidung[…]