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Angebotsschreiben in rechnungsähnlicher Form – Betrug!

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 1 Ws 126/02
Beschluss vom 13.03.2003

In der Strafsache wegen Betrugs hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am 13.03.2003 beschlossen:
Das Hauptverfahren wird im Umfang der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 15.06.2001 vor dem Landgericht Frankfurt am Main -29. Strafkammer- eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen.
Die Bestimmung der berufsrichterlichen Besetzung in der Hauptverhandlung ( § 76 Abs. 2 GVG) bleibt der Strafkammer vorbehalten.

Gründe:
In der Anklageschrift vom 15.06.2001 wird dem Angeschuldigten R. T. zur Last gelegt, im Rahmen eines Gesamtkonzepts in der Zeit vom 04.01.1998 bis 24.04.2001 in insgesamt 2.600 Fällen durch die Versendung von rechnungsähnlich gestalteten Angebotsschreiben deren Empfängern vorgetäuscht zu haben, dass es sich dabei um die Rechnungen für deren zuvor erfolgte Eintragung in ein öffentliches Register handelte, obwohl die Schreiben tatsächlich nur eine Offerte zur Eintragung in ein von dem Angeschuldigten erstelltes Privatregister enthielten, und die Empfänger dadurch planmässig zur Zahlung des in den Schreiben angegebenen Betrages veranlasst zu haben.
Den Angeschuldigten E. T. und B. T. wird jeweils vorgeworfen, dem Angeschuldigten R. T. hierzu Hilfe geleistet zu haben, und zwar die Angeschuldigte E. T. in 27 Fällen und der Angeschuldigte B. T. in 10 Fällen jeweils durch die Eröffnung von Konten für die aufgrund der versandten Formulare erwarteten Geldeingänge.
Mit Beschluss vom 05.04.2002 hat die 29. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Es hat die Annahme, in der Versendung der in der Anklageschrift bezeichneten Angebotsschreiben liege eine Täuschungshandlung i.S.d. § 263 StGB, verneint. Nach Ansicht des Landgerichts stellen sich die Schreiben nach der Verkehrsanschauung und dem objektiven Empfängerhorizont trotz ihrer rechnungsähnlichen Gestaltung nicht als Rechnung dar, da sich der Angebotscharakter aus dem Text sowie den auf der Rückseite der Schreiben befindlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eindeutig ergebe. Dabei stellt das Landgericht darauf ab, dass es sich bei den Adressaten um Kaufleute und damit um im Geschäftsverkehr erfah[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/angebot.htm

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