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Zahnersatz – Mängelansprüche und Schadensersatzansprüche

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Oberlandesgericht Oldenburg
Az: 5 U 22/07
Urteil vom 27.02.2008

In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 06.02.2008 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.01.2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen, geändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.240,56 EUR sowie weitere 310,65 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2006 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12 % und die Beklagten 88 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.

Die privat versicherte Klägerin erhielt zwischen August und November 2002 vom Beklagten zu 2) Brücken in regio 25 – 27 und 34 – 38 eingesetzt. Hierfür in Rechnung gestellte 7.240,56 EUR hat sie gezahlt. In der Zeit danach wurde am 27.08.2003 ein anderer Zahn behandelt und am 02.09.2003 eine Zahnreinigung durchgeführt. Letztmalig war die Klägerin am 30.03.2004 zu einer Routineuntersuchung in der Praxis der Beklagten. Irgendwelche Beschwerden wurden von ihr nicht vorgebracht.

Die Klägerin hat behauptet, im Oktober 2004 sei die Brücke in regio 34 – 38 herausgefallen. Vom Nachbehandler sei, neben diversen anderen Mängeln, u.a. festgestellt worden, dass bei beiden Brücken überstehende Kronenränder vorlägen und es infolgedessen bei den Zähnen 37 und 38 zu Sekundärkaries gekommen sei.

Mit Schreiben vom 14.03.2005 hat die Klägerin den Beklagten die ihrer Ansicht nach vorliegenden Mängel mitgeteilt. Weiter heißt es:

„Nach allem ist die von Ihnen durchgeführte zahnärztliche Behandlung/zahntechnische Arbeit völlig unzureichend, so dass diese nicht zu gebrauchen ist. Wir haben Sie aufzufordern, Ihre Schuld dem Grunde nach anzuerkennen, so dass unsere Mandantschaft unverzüglich die erforderliche Erneuerung der Brückenglieder herbeiführen kann.

Unter dem 23.05.2005 erwiderten die Beklagten: „Die…geltend gemachten Ansprüche werden zurückgewiesen. Eine Falsch oder Schlechtbehandlung ist nicht zu erkennen.“

Daraufhin leitete die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.06.2005 ein selbstständiges Beweisverfahren ein, in dessen Verlauf ein Gutachten des Sachverständigen Dr. O… erstattet wurde. Der Gutachter hat ausgeführt[…]


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