Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 89/18 – Urteil vom 26.06.2019
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Oktober 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 266/17 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch aus einer Risiko-Lebensversicherung sowie Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Beratungs- und Informationspflichten bei Abschluss dieses Vertrages.
Der am 23. Juni 2017 infolge eines Lungenkarzinoms verstorbene Ehemann der Klägerin unterhielt für sich und die Klägerin als versicherte Personen bei der Beklagten eine Risiko-Lebensversicherung für zwei verbundene Leben (Versicherungs-Nummer …). Versicherungsbeginn war der 1. November 2015, die garantierte Versicherungssumme betrug 34.783,- Euro, die Laufzeit des Vertrages sollte 10 Jahre betragen (Antrag Bl. 52 GA). Zum 1. November 2017 belief sich die Gesamtleistung einschließlich der Überschussbeteiligung auf 40.000,- Euro (Bl. 67 GA). Widerruflich Bezugsberechtigte im Todesfall war die überlebende versicherte Person. Bereits im Jahre 2010 hatte der Ehemann der Klägerin – im Anschluss an einen ersten, zum 1. Oktober 1999 für die Dauer von elf Jahren abgeschlossenen Vertrag mit der Nummer …, Bl. 15 GA – eine Risikoversicherung bei der Beklagten für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Versicherungsbeginn dieses (zweiten) Vertrages war der 1. November 2010 gewesen, die garantierte Versicherungssumme betrug 28.571,- Euro (Bl. 31 GA), die Versicherungsleistung im Todesfall belief sich zzgl. Überschussbeteiligung im Jahre 2010 auf 49.999,- Euro (Bl. 29, 42 GA). Alle Verträge waren durch den Zeugen G., einen Versicherungsvertreter der Beklagten, vermittelt worden.
Das bei Abschluss des zeitlich letzten Vertrages von der Klägerin und ihrem Ehemann unterschriebene Antragsformular vom 26. Oktober 2015 enthielt unter der Überschrift „Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung[…]