Eine Berufsunfähigkeit liegt in einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nicht nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht mehr zur Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit imstande ist, sondern auch dann, wenn die bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen beim Versicherungsnehmer eine Fortsetzung seiner Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen. Dieser Fall ist nicht nur dann gegeben, wenn sich die fortgesetzte Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers angesichts einer drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als Raubbau an der Gesundheit und deshalb überobligationsmäßig darstellt, sondern kommt auch dann in Betracht, wenn andere mit der Gesundheitsbeeinträchtigung in Zusammenhang stehende oder zusammenwirkende Umstände in der Gesamtschau ergeben, dass dem Versicherungsnehmer die Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Eine solche Unzumutbarkeit kann grundsätzlich auch daraus folgen, dass zwar die Erkrankung des Versicherungsnehmers seiner Weiterarbeit vordergründig nicht im Wege steht, ihm dabei aber infolge einer durch die Erkrankung indizierten Medikamenteneinnahme ernsthafte weitere Gesundheitsgefahren drohen (BGH, Beschluss vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 5/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Az: L 6 U 11/15 B Beschluss vom 07.04.2015 Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Der Beschwerdeführer beansprucht Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Feststellung eines Arbeitsunfalls. Der damals 27jährige Beschwerdeführer erlitt am 24. März 2012 bei N. in Fahrtrichtung M. einen Verkehrsunfall, bei […]