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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auskunftsbedürfnisse der Versicherung gegenüber einem Neukunden

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Oberlandesgericht Celle
Az.: 8 W 9/06
Beschluss vom 13.02.2006
Vorinstanz: Landgericht Hannover, Az.: 6 O 74/05

Leitsatz:
1. Ein Rechtsschutzversicherungsvertrag kann nicht wegen arglistiger Täuschung seitens des Versicherungsnehmers angefochten werden, wenn im Antragsformular nach „Vorversicherung“ und nicht nach Vorversicherungen gefragt ist, der Antragsteller die vor Antragstellung gekündigte Vorversicherung bei einem anderen Versicherer angibt, nicht dagegen einen von ihm selbst gekündigten zeitlich davor liegenden weiteren Vertrag bei dem Rechtsschutzversicherer, bei dem er nunmehr den Antrag stellt.
2. Gegen Arglist des Versicherungsnehmers spricht es, wenn dieser einen Vorvertrag bei demselben Versicherer nicht angibt, der erst 15 Monate vor Antragstellung beendet wurde, und von dem er an nehmen darf, dass er sich in den Datenbeständen des Versicherers befindet, auf die dieser ohnehin Zugriff nehmen kann.

In dem Prozesskostenhilfeverfahren hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 23. Januar 2006 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. Januar 2006 am 13. Februar 2006 beschlossen:
Das Verfahren wird unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Hannover vom 11. Januar 2006, soweit mit diesem der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen wurde, sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 3. Februar 2006 an das Landgericht zurückverwiesen, welches über den Prozesskostenhilfeantrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden hat.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) und begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Unrecht die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) mit der Begründung verneint, die Antragsgegnerin habe den zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten.
1.
Der Antragsteller hatte in seinem Antrag vom 27. Februar 2001 in dem mit „Vorversicherung“ bezeichneten […]


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