Die aufgewendete Zeit für die Bauüberwachung und die Rückforderung von Geschenken von Schwiegereltern
Im Bereich des Bau- und Immobilienrechts gibt es oft komplexe Fälle, die familiäre Bindungen, finanzielle Transaktionen und rechtliche Verpflichtungen miteinander verknüpfen. Ein solcher Fall wurde kürzlich vor dem AG Bensheim verhandelt und wirft Licht auf die komplexen Aspekte der Rückforderung von Geschenken und der Entschädigung für die aufgewendete Zeit für die Bauüberwachung.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 73 F 190/12 RI >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Antragsteller, der Schwiegervater des Antragsgegners, fordert eine Vergütung für seine Arbeitsleistung im Zusammenhang mit der Erstellung einer Eigentumswohnung des Antragsgegners. Der Antrag wurde jedoch abgewiesen, da die Leistungen des Antragstellers im familiären Kontext erbracht wurden und kein rechtlicher Anspruch auf Vergütung besteht.
Der Antragsteller ist der Schwiegervater des Antragsgegners.
Die Ehe zwischen der Tochter des Antragstellers und dem Antragsgegner wurde am 02.12.2009 rechtskräftig geschieden.
Der Antragsteller fordert eine Vergütung für seine Arbeitsleistung im Zusammenhang mit der Erstellung der Eigentumswohnung des Antragsgegners zwischen Mai 2000 und April 2002.
Die Eigentumswohnung wurde dem Antragsgegner am 05.02.2001 von seiner Mutter überschrieben.
Die Leistungen zur Erstellung der Wohnung wurden hauptsächlich durch Handwerker erbracht.
Der Antragsteller verlangt vom Antragsgegner 21.351,55 € nebst Zinsen.
Der Antragsgegner beantragt die Ablehnung des Antrags.
Ein Anspruch auf Vergütung könnte nur aus einem besonderen familienrechtlichen Vertrag resultieren.
Es gibt keinen schlüssigen Beweis dafür, dass die Arbeiten des Antragstellers über normale familiäre Gefälligkeiten hinausgingen.
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Ersatz für einen zu Weihnachten 2001 geschenkten Kaminofen.
Da der Antragsteller mit seinem Antrag nicht erfolgreich war, muss er die Kosten des Verfahrens tragen.
Hintergrund des Falls
Der Antragsteller[…]