LG Frankfurt, Az.: 2-17 S 53/16, Urteil vom 14.03.2017
Auf die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d. Höhe vom 15.06.2016, Az. 2 C 2295/14 (17) wird dieses unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gläubiger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.173,82 Euro zuzüglich Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 21.07.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Kläger werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Beklagte 8.127,14 Euro nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2015 sowie Mahnkosten in Höhe von 2,50 Euro zu zahlen und als Gesamtschuldner an die Beklagte weitere 1.729,- Euro nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger zu 93% und die Beklagte zu 7%, die Kosten der Berufung tragen die Kläger zu 99% und die Beklagte zu 1%.
Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten aus einem seit Mai 2014 bestehenden Wohnungsmietverhältnis um Vornahme von Handlungen seitens der Beklagten sowie um Feststellung und Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Parteien schlossen am 26.02.2014 den schriftlichen Mietvertrag. Diesem lässt sich entnehmen, dass im Namen und für Rechnung der Beklagten die Firma ………… mit Sitz in …..handelt.
Am 28.04.2014 wurde ein Wohnungsübergabeprotokoll auf Formular erstellt. Dort ist unter der Überschrift „Wohnungszustand“ zunächst eingedruckt „Bei der gemeinsamen Besichtigung … wurden folgende Feststellungen getroffen:“ Handschriftlich ist darunter eingefügt „Mit Tapeten vom VM, Türen und Rahmen unlackiert“. Sodann ist eingedruckt „Der Vermieter wird nachfolgende Arbeiten durchführen:“ Darunter ist handschriftlich eingefügt „Einzugsrenovierung“: Darunter ist eingedruckt: „Sofern der Vermieter sich nicht zur Durchführung von Arbeiten bereiterklärt hat, gilt der bei der Besichtigung festgestellte Zustand als vertragsgerecht.“ Die Beklagte führte in der Wohnung zunächst keine Arbeiten durch. Die Kläger zahlten keine Miete.
Auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 I Ziff. 1 ZPO[…]