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Rechtsanwälte Kotz GbR

abakschmuggler müssen auf Schmuggelware entfallende Einfuhrabgaben zahlen

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BUNDESFINANZHOF
Az.: VII R 23/04
Urteil vom 07.03.2006

Leitsätze:
Für die Frage, ob unter Verletzung der Gestellungspflicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren noch „bei dem vorschriftswidrigen Verbringen“ (Art. 233 Buchst. d ZK) beschlagnahmt worden sind und damit mit der nachfolgenden Einziehung die Zollschuld erloschen ist, kommt es jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Waren in den Wirtschaftskreislauf bzw. ihr „Zur-Ruhe-Kommen“ im Anschluss an die grenzüberschreitende Beförderung an. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem die Waren den Ort, an dem sie hätten ordnungsgemäß gestellt werden müssen, wieder verlassen haben, spätestens aber der Zeitpunkt, zu dem sie ihren (ersten) Bestimmungsort im Zollgebiet erreicht haben. Die Beschlagnahme und Einziehung der Waren nach diesem Zeitpunkt führt nicht mehr zu einem Erlöschen der Zollschuld.

Tatbestand:
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) reiste am 27. September 1999 als Fahrer eines Sattelzuges von Polen kommend in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Hinter einer Tarnladung aus Sägespänen waren in dem Lastzug 4 000 000 Stück unverzollte und unversteuerte Zigaretten verladen, die er nicht zur Einfuhr anmeldete. Ziel der Fahrt war die Werkstatthalle eines J in R. Dort waren beim Eintreffen des LKW neben J auch der M anwesend. Nachdem mit der Entladung des LKW begonnen worden war, wurden der Kläger, J und M von Beamten des Zollfahndungsdienstes festgenommen, die das Betriebsgelände observiert und das Geschehen in der Halle durch ein Fenster von außen verfolgt hatten. Die Zigaretten wurden beschlagnahmt und im weiteren Verlauf des Strafverfahrens eingezogen.
Mit Steuerbescheid vom 4. Oktober 1999 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt –HZA–) gegen den Kläger gesamtschuldnerisch neben J und M Einfuhrabgaben (Zoll; Tabaksteuer; Einfuhrumsatzsteuer) fest. In der Einspruchsentscheidung vom 7. November 2000, mit der das HZA den Einspruch des Klägers zurückwies, erläuterte das HZA ergänzend, dass es alle namentlich bekannten Abgabenschuldner wegen ihres gleichgewichtigen und arbeitsteiligen Vorgehens als Gesamtschuldner in Anspruch nehme.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Fi[…]


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