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Kann Vormundschaftsgericht den Abbruch der künstlichen Ernährung genehmigen?

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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 25 Wx 128/00
Beschluss vom 27.03.2001
Vorinstanzen:
LG Duisburg – Az.: 22 T 248/00
AG Oberhausen – Az.: 12 XVII 17/00

In der Betreuungssache hat der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf
am 27. März 2001 b e s c h 1 o s s e n
Die weitere Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 15.09.2000 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e
Die 95jährige Betroffene, die in einem Pflegeheim lebt und seit langem bettlägerig ist, war vom 20.01. bis 08.02.2000 wegen einer senilen Demenz mit Ess- und Trinkstörungen zur Behandlung in einem Krankenhaus in Oberhausen.
Mit Beschluss vom 25.01.2000 genehmigte das Amtsgericht zur Sicherstellung der Ernährung der Betroffenen, eine Magensonde zu legen. Seitdem wird ihr über die Sonde Nahrung und Flüssigkeit zugeführt. Durch Beschluss vom 10.02.2000 ist ein Betreuer u.a. mit dem Aufgabenbereich Gesundheitsfürsorge bestellt geworden. Der Betreuer hat unter dem 18.05.2000 beantragt, den Behandlungs- und Ernährungsabbruch vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen. Dem ist der gerichtlich ernannte Verfahrenspfleger entgegengetreten. Er hat unter anderem geführt, hierfür gebe es keine gesetzliche Grundlage.
Durch Beschluss vom 15.09.2000 hat das Amtsgericht den Antrag abgelehnt. Es hat ausgeführt, die beantragte Genehmigung könne nicht erteilt werden, da es hierfür an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehle. Eine analoge Anwendung des § 1904 BGB komme nicht in Betracht; der erstrebte lebensbeendende Akt sei einer richterlichen Rechtsfortbildung nicht zugänglich.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betreuers hat das Landgericht mit Beschluss vom 18.10.2000 zurückgewiesen, weil sich ein mutmaßlicher Wille der Betroffenen im Sinne eines Abbruchs „der intensiv medizinischen Behandlung und der künstlichen Ernährung“ nicht feststellen lasse. Zur Erforschung des mutmaßlichen Willens der Betroffenen habe von einer Vernehmung der benannten Zeugen abgesehen werden können, weil sie nur über vor längerer Zeit erfolgte Äußerungen der Betroffenen hätten aussagen und diese keine tragfähige Entscheidungsgrundlage […]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/abbruch.htm

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