AG Hamburg-St. Georg, Az.: 915 C 170/13, Urteil vom 10.10.2013
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte generell verpflichtet ist, ihr seine Untermieter mitzuteilen.
Die Parteien verbindet ein Mietvertrag über eine Wohnung im, in den die Klägerin durch Erwerb der Immobilie eingetreten ist. In dem Mietvertrag vom 28.03.2010 wurde dem Beklagten von dem ursprünglichen Vermieter eine dauerhafte Erlaubnis zur Untervermietung erteilt. Die Erlaubnis sollte nicht gelten, falls der Beklagte mit der Zahlung der Miete in Verzug von mehr als zwei Wochen geriete.
Der Beklagte macht von dieser Erlaubnis regelmäßig Gebrauch und vermietet die Wohnung auch für kürzere Zeiträume.
Die Klägerin forderte den Beklagten mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 21.03.2013, unter Fristsetzung bis zum 26.03.2013 auf, Namen, Beruf und Geburtsdaten seiner Untermieter mitzuteilen. Mit E-Mail vom 28.08.2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, an wen er die Wohnung seinerzeit untervermietet hatte.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe ein berechtigtes Interesse an der regelmäßigen Mitteilung der Untermieter. Sie behauptet, es gebe Beschwerden durch Nachbarn. Außerdem würden gegen den Beklagten Ermittlungen geführt.
Nachdem die Parteien den ursprünglichen Antrag zu 1., mit dem die Klägerin die Mitteilung der aktuellen Untermieter begehrte, für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin nunmehr,
Foto: Kenishirotie/Bigstock1. festzustellen, dass der Beklagte generell verpflichtet ist, der Klägerin die Namen, Vornamen und die Berufe von Personen, mit denen er ein Untermietverhältnis für die Wohnung, belegen im 6. Obergeschoss, WE 605, begründet, vor der Überlassung der Wohnung an diese Personen mitzuteilen.
2. den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag von […]