Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Elternunterhalt: Kinder müssen ihr „Sparvermögen“ zum Unterhalt einsetzen!

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Bundesgerichtshof
Az.: XIII ZR 224/00
Urteil vom 17.12.2003
Folgeentscheidung: Elternunterhalt: gute Einkommensverhältnisse und Selbstbehalt

Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Die bisher umstrittene Frage, ob Kinder gem. § 1601 BGB immer zum Elternunterhalt verpflichtet sind, wurde nunmehr weiter durch den Bundesgerichtshof konkretisiert. Verheiratete Kinder müssen nur diejenigen Gelder zum Elternunterhalt einsetzen, die nicht für das nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Familieneinkommen, ein Eigenheim oder die Altersvorsorge benötigt werden. Mithin müssen nur solche Gelder zum Elternunterhalt eingesetzt werden, die der „allgemeinen Vermögensbildung“ dienen.

Sachverhalt:
Das klagende Sozialamt musste anteilig für die Heim- und Pflegekosten der Mutter der Beklagten aufkommen, da die Mutter die Kosten nicht vollständig tragen konnte. Das Sozialamt verlangte von der Beklagten daher eine Elternunterhaltszahlung in Höhe von 300,00 Euro monatlich. Die Beklagte verdient jährlich 15.000,00 Euro brutto, ihr Ehemann 60.000,00 Euro brutto. Beide wohnen mit ihrem schulpflichtigen Sohn in einem gekauften Eigenheim. Das Amtsgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab.
Entscheidungsgründe:
Der Bundesgerichtshof verwies die Klage wieder an das OLG zurück. Für die Leistungsfähigkeit eines verheirateten Kindes, das nur über Einkünfte unterhalb des Selbstbehalts verfügt, kommt es darauf an, ob das eigene Einkommen zur Bestreitung des Familienunterhalts benötigt wird. Dabei muss berücksichtigt werden, dass das „Schwiegerkind“ gegenüber den Schwiegereltern nicht unterhaltspflichtig ist und sich zu deren Gunsten nicht in seiner Lebensführung einschränken muss.

Der angemessene Familienunterhalt richtet sich nach den Verhältnissen im jeweiligen Einzelfall. Hierbei muss die Lebensstellung, das Einkommen, das Vermögen und der soziale Rang des Ehepaars berücksichtigt werden. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass die Einkünfte in vollem Umfang der Finanzierung der Lebensführung dienen. Vielmehr muss das unterhaltspflichtige Kind darlegen, wie sich der Familienunterhalt gestaltet und ob und in welcher Höhe Beträge zur eigenen Vermögensbildung verwendet werden. Der allgemeinen Vermög[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv