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Hemmungshemmung durch Verhandeln im Sinne von § 203 BGB

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OLG Frankfurt – Az.: 23 U 18/16 – Beschluss vom 01.02.2017

In dem Rechtsstreit wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.12.2016 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15.03.2017.
Gründe
I.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an der X Fonds GmbH & Co. Y Renditefonds KG geltend.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, der keiner Ergänzung bedarf.

1. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, etwaigen Schadensersatzansprüchen des Klägers stehe jedenfalls die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen, § 214 Abs. 1 BGB.

Da ein etwaiger Schaden des Klägers in der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung zu sehen wäre, sei die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB am 19.05.2013 und damit lange Zeit vor Erhebung der Klage abgelaufen.

Trotz entsprechenden Hinweises der Gegenseite und des Gerichts habe der Kläger nicht in substantiierter Form vorgetragen, dass er die am 19.05.2013 ablaufende Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt oder unterbrochen hätte. Soweit er vorgetragen habe, die streitgegenständlichen Ansprüche außergerichtlich bei der Beklagten mit Schreiben vom 05.02.2013 (Anlage K 22, BI. 217 ff. d.A.) angemeldet zu haben, könne ein Führen von Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB nicht festgestellt werden, da der Kläger die Reaktion der Beklagten auf das Schreiben nicht mitteile. Soweit der Kläger weiter geltend mache, die Beklagte habe durch ihr Schreiben vom 26.04.2013 (Anlage K 23) auf die Einrede der Verjährung bis zum 30.06.2013 verzichtet, lasse sich dies dem vorgelegten Schreiben nicht entnehmen. Dieses nehme Bezug auf eine nicht zur Akte gereichte E-Mail vom 16.04.2013, deren Inhalt nicht bekannt sei; ein Bezug zu dem Schreiben vom 05.02.2013 sei nicht ersichtlich und auch nicht dargetan. Das Schreiben vom 26.04.2013 weise überdies als Absender nicht die Beklagte, sondern die Bank1 AG aus, sodass mangels anderweitiger Angaben des Klägers davon auszugehen sei, dass der Verjährungsverzicht auch nur bezüglich etwaiger Ansprüche gegenüber der Bank1 AG erklärt werden sollte.

Mangels substantiiertem Vortrag zu einem etwaigen […]


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