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Ehevertrag – Unwirksamkeit wegen Globalverzicht

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Oberlandesgericht Hamm
Az: II-5 UF 51/10
Beschluss vom 08.06.2011

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 10.03.2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Iserlohn wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe:
I.
Die Parteien streiten im Rahmen des Scheidungsverbundes über die Wirksamkeit eines zwischen ihnen geschlossenen Ehevertrages, in dem sie u.a. den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben.
Der am 21.10.1948 geborene Antragsteller und die am 29.09.1961 geborene Antragsgegnerin lernten sich 1985 kennen. Im Jahr 1990 gründeten sie einen gemeinsamen Haushalt. Die Eheschließung erfolgte am 12.04.1995. Die Ehe blieb kinderlos. Die Parteien trennten sich im Oktober 2008. Der Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am 21.11.2009 zugestellt worden.
Beide Parteien waren zuvor schon einmal verheiratet. Die Ehe der Antragsgegnerin wurde 1985 geschieden. Sie hat keine Kinder. Der Antragsteller ist Vater einer volljährigen Tochter. Seine erste Eheschließung erfolgte im Jahr 1976. Die Ehe wurde 1990 geschieden.
Als die Parteien sich kennenlernten, arbeitete der Antragsteller als angestellter Arzt in einem Krankenhaus in B. Im Jahr 1989 gründete er eine eigene Praxis in J, welche er auch weiterhin betreibt. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von mindestens etwa 6.000,- €. Seit Beginn der Selbstständigkeit des Antragstellers führte die Antragsgegnerin die Buchhaltung für die Praxis.
Die Ehefrau ist seit 1984 als Finanzbeamtin tätig. Am 28.11.1995 stellte sie einen Antrag auf Teilzeit – wie von beiden Parteien bereits vor der Eheschließung beabsichtigt -, dem zum 01.01.1996 stattgegeben wurde. Nach der Trennung nahm die Antragsgegnerin ihre Vollzeitbeschäftigung wieder auf. Sie wird nach der Besoldungsgruppe A 9 bezahlt und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2.300,- €.
Zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß der Antragsteller ein Vermögen im Wert von rund 500.000,- DM. Die Antragsgegnerin hatte k[…]


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