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Corona-Pandemie – einseitige Abweichung von gerichtlich geregeltem Umgang

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OLG Frankfurt – Az.: 1 WF 102/20 -Beschluss vom 08.07.2020

I. Die Beschwerde der Mutter, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Langen (Hessen) vom 22.5.2020 (Geschäftsnummer 64 F 56/18 UG) – Nichtabhilfebeschluss vom 15.6.2020 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

III. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Mutter und Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 22.5.2020, mit dem ihr wegen Zuwiderhandlungen gegen eine Regelung des Umgangs ein Ordnungsgeld auferlegt worden war. Es besteht gemeinsame elterliche Sorge der Eltern.

Mit Beschluss vom 15.8.2018 hatte das Familiengericht Langen den Umgang des Vaters und Antragstellers mit dem gemeinsamen Kind der Beteiligten A, geboren am XX.XX.2010, geregelt. U.a. wurden zu Ziffer 1. der regelmäßige Wochenendumgang und zu Ziffern 4. und 5. der Ferienumgang geregelt. Zu Ziffer 8. wurden die Eltern darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Beschluss ergebenden Verpflichtungen gegenüber den Beteiligten Ordnungsgeld bis zu 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann. Verspreche die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, so könne das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen.

Der Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Vaters am 31.10.2018 und dem Verfahrensbevollmächtigten der Mutter am 1.11.2018 zugestellt. Mitte März 2020 kam es zu einem Konflikt zwischen den Eltern in Bezug auf den Umgang. Mit Nachricht vom 27.3.2020 teilte die Mutter dem Vater mit, sie setze den direkten Umgang zwischen Vater und Sohn aus, da sie im Haushalt Risikogruppen habe. Der Vater könne mit A telefonieren und ihn auf dem Balkon sehen. Man könne gern schon Nachholtermine vereinbaren. Mit im Haus, jedoch nicht in derselben Wohnung, wohnen die Großeltern des Kindes, die Eltern der Mutter. Mit E-Mail vom 4.4.2020 teilte die Mutter dem Vater wiederholend mit, sie werde den persönlichen Umgang bis zum 20.4. aussetzen. Mit Datum vom 8.4.2020 stellte der Vater sodann den Antrag, gegen die Mutter ein angemessenes Ordnu[…]


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