BGH
Az.: XII ZB 128/98
Beschluß vom 11.07.2001
Vorinstanzen: OLG Frankfurt – AG Kassel
Leitsatz:
Zur Genehmigungsfreiheit einer notariellen Vereinbarung, mit der auf die Geltendmachung der Härteklauseln der §§ 1587 C und 1587 h BGB verzichtet wird.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2001 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main – 2. Familiensenat in Kassel – vom 1. Oktober 1998 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Wert: bis 30.000 DM
Gründe:
Die am 4. April 1959 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 19. August 1991 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin am 6. Juni 1995 rechtskräftig geschieden. Die Ehegatten schlossen am 23. Dezember 1993 einen notariellen Vertrag, der unter anderem in Abschnitt „lI. Ehevertrag“ zum Versorgungsausgleich folgende Vereinbarung enthielt:
“ § 4
Nischen den Parteien besteht Einigkeit, daß der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung abgewickelt werden soll. Beide Parteien verzichten darauf, etwaige Anträge auf Ausschluß und/oder Verminderung des Versorgungsausgleichs zu stellen und nehmen die diesbezüglichen Erklärungen wechselseitig an.“
Das Familiengericht hat im Scheidungsverbundurteil den Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 2 BGB durchgeführt und zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe des (damaligen), Höchstbetrages begründet. Im übrigen hat es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Die Antragstellerin, die seit dem 1. März 1996 Altersrente bezieht, hat am 4. März 1996 beantragt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen und den Antragsgegner, der sich seit dem 1. August 1996 in Ruhestand befindet, zur Zahlung einer monatlichen Rente von 2.384,89 DM[…]