Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Schwarzgeldabrede – Rückforderung Geldbetrag – § 817 Satz 2 BGB

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Stuttgart – Az.: 12 U 190/21 – Urteil vom 22.02.2022

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16.06.2021, Az. 2 O 257/20, abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.250,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Aussiedlerhofs, der Beklagte arbeitete von August 2016 bis Juni 2020 für die Klägerin auf deren Hof. Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von 50.000 € geltend, die sie ihm im Jahr 2017 ohne ausdrückliche Zweckbestimmung übergeben hat.

Mit einer Zeitungsannonce in der S. Zeitung vom 24.06.2016 suchte die Klägerin in der S. Zeitung einen „Mann…. für Arbeiten, um das Haus, für den Außenbereich“. Außer einer Telefonnummer enthielt die Anzeige keine weiteren Informationen. Hierauf meldete sich der Beklagte bei der Klägerin und führte dann seit August 2016 zu unterschiedlichen Zeiten und in verschiedenem Umfang für diese auf deren Hof Arbeiten durch, die aus seiner Sicht gerade anfielen. So mähte er beispielsweise den Rasen oder kümmerte sich um das Gemüsebeet. Eine Entlohnung hatte er hierfür bis zur Übergabe der streitgegenständlichen 50.000 € nicht erhalten. Zu einer etwaigen Entlohnung und Versicherung des Beklagten oder zu etwaigen Zahlungen von Steuern war zwischen den Parteien nichts besprochen worden. Der Beklagte arbeitete außerdem in einer Fabrik, wo er montags bis freitags Schichtdienste von acht Stunden täglich leistete. Im Vorfeld der Übergabe des Geldes hatte der Beklagte der Klägerin mehrmals von seinen Schulden erzählt und davon, dass er ein Haus in M. abbezahlen müsse. Die Kinder der Klägerin, die im Jahr 2020 von der Übergabe des Geldbetrages an den Beklagten erfuhren, wollten, dass dieser insoweit nachträglich einen Darlehensvertrag unterzeichnet. Dem verweigerte sich der Beklagte. Ab 29.06.2020 arbeitete er nicht mehr für die Klägerin.

Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vorbringens der Parteien und[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv