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Schließung Spielhalle – einstweiliger Rechtsschutz

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OLG Oldenburg – Az.: 1 U 118/21 – Beschluss vom 04.10.2021

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
Gründe
II. Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung nach Auslegung der einschlägigen Versicherungsbedingungen zutreffend abgewiesen. Die mit der Berufung erhobenen Einwände der Klägerin rechtfertigen keine abweichende rechtliche Beurteilung. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 70.260,– € gemäß § 1 S. 1 VVG in Verbindung mit § 1 Ziff. 1 und 2 der „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Seuchengefahr (Betriebsschließungsversicherung) – AVB – BS“ (Stand 01.07.1997) (im Folgenden AVB – BS).

(Symbolfoto: Atmosphere1/Shutterstock.com)

1. Zwar besteht unstreitig zwischen den Parteien mindestens seit Juni 2009 ein Vertrag über eine Betriebsschließungsversicherung, nach dem der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Entschädigung zu zahlen, wenn es zu einer Schließung des versicherten Betriebs infolge Infektionsgefahr kommt. Der von der Klägerin vorgelegte Nachtrag zum Versicherungsschein verweist für den Versicherungsumfang auf den Antrag, den Versicherungsschein und seine Anlagen, insbesondere die in den Vertrag einbezogenen AVB-BS. Die E[…]


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